Verbandsklagen

Pro Rauchfrei ist als sogenannte „Qualifizierte Einrichtung“ beim Bundesamt für Justiz und bei der europäischen Kommission registriert und kann somit im Interesse des Verbraucherschutzes insbesondere durch Unterlassungsklagen gegen unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen vorgehen. Wir sind nach § 8 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit den Regeln des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) befugt, gegen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen Unterlassungsansprüche außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen.

Unternehmen aus den Bereichen

  • Gastronomie
  • Veranstaltungswesen
  • Handel inklusive Verkaufsstätten wie Tankstellen, Kiosks u.a.
  • Onlinehandel
  • Internetmedien mit unerlaubter Werbung für tabak- oder nikotinhaltige Konsumprodukte 
  • Tabakautomatenbetrieb

die Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben der Nichtraucherschutzgesetze, zum Jugendschutz sowie der Tabakprodukteregulierung begehen bzw. als Verantwortliche derartige Verstöße nicht verhindern oder nicht gegen diese einschreiten.

Eine Abmahnung weist den Abgemahnten darauf hin, dass er einen Verstoß im Sinne des unlauteren Wettbewerbs begangen hat. Dieser Verstoß muss beseitigt werden (z.B. unerlaubte Werbung für Tabakprodukte oder ein unzulässiger Raucherraum) und  es muss darüber hinaus die Gefahr der Wiederholung des gleichen (oder eines „kerngleichen“) Verstoßes ausgeschlossen werden.

Eine Abmahnung muss sich auf geltendes Recht stützen und den Verstoß / die unlauteren Geschäftspraktiken nachweisen. Wenn das nicht gelingt, ist sie erfolglos. Der Unterlassungsgläubiger, also der, der die Unterlassungserklärung fordert, trägt das (finanzielle) Risiko, wenn er den Tatbestand falsch einschätzt.

2022 hat Pro Rauchfrei 25 Abmahnungen ausgesprochen.

  • 12 Unterlassungserklärungen wurden fristgerecht von den Unterlassungsschuldnern (von denen die Unterlassung gefordert wurde) abgegeben
  • Eine gerichtliche Klärung wurde in 8 Verfahren eingeleitet, eine Prüfung gerichtlicher Klärung in 4 Verfahren
  • 1 Verfahren wurde von uns eingestellt.

Nein, die beigefügte Unterlassungserklärung muss zwingend unterschrieben und uns innerhalb der gesetzten Frist (üblich ist eine Woche) zugeschickt werden.  Die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Ja. Der Unterlassungsanspruch kann auch gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird. Der Unternehmensinhaber haftet grundsätzlich auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße. Übrigens auch dann, wenn er für einige Zeit wegen Urlaub oder aus anderen Gründen abwesend war.

In der Regel ist die in der Abmahnung gesetzte Frist ausreichend, um zum erhobenen Vorwurf Stellung nehmen zu können. In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Dazu genügt ein Schreiben per E-Mail, Fax oder Post unter hinreichender Darlegung der Gründe.  Hat der Abgemahnte keine Zeit für eine Rücksprache mit dem eigenem Rechtsanwalt, beispielsweise wegen dessen Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit, stellt dies nach der Rechtsprechung keinen berechtigen Grund für eine Fristverlängerung dar. Dies gilt im Übrigen auch für die eigene Abwesenheit im Betrieb.

Nach Ablauf der Antwortfrist werden wir den Anspruch entweder unmittelbar gerichtlich durchsetzen oder die verantwortlichen Geschäftsführer vor die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer laden lassen. Das persönliche Erscheinen der Geschäftsführer bei der Einigungsstelle ist nach Anordnung durch diese verpflichtend.

In den überwiegenden Fällen setzen wir unseren Anspruch gerichtlich durch. Dies kann durch eine Klage oder einen Antrag auf einstweilige Verfügung geschehen. Im Ergebnis werden durch einen gerichtlichen Titel für künftige Verstöße der Art, wie sie in der Abmahnung beschrieben sind, Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) angedroht.

Für die unterlegene Partei fallen Gerichts- sowie Anwaltskosten und die Erstattung notwendiger Auslagen, wie z.B. Fahrt- oder Übernachtungskosten, an, für den eigenen Anwalt wie auch für die gegnerische Seite. Je nachdem, mit wie viel Aufwand die Urteilsfindung verbunden ist und ob weitere Instanzen bemüht werden, können sich die ursprünglichen Kosten der Abmahnpauschale (50 Euro in unserem Fall plus eventuell Kosten für Registerauskünfte) ganz erheblich erhöhen.

In bestimmten Fällen ist eine Entscheidung durch die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten sinnvoll. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht die Einrichtung von außergerichtlichen Einigungsstellen bei den Industrie- und Handelskammern ausdrücklich vor. Ein Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten hat stets eine gütliche Einigung zum Ziel. Eine Einigung wird als Vergleich abgeschlossen. Ist ein Kompromiss nicht möglich, können die Beteiligten immer noch eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist die Industrie- und Handelskammer im Bezirk des Gewerbetreibenden.

Regelmäßig werden wir beantragen, das persönliche Erscheinen der Geschäftsführer anzuordnen, weil nur so eine Verhandlung sinnvoll erscheint. Beim Ausbleiben trotz Ladung droht ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro. Selbstverständlich besteht Gelegenheit, noch vor dem Termin den Anspruch anzuerkennen. Welche Fälle von uns vor die Einigungsstelle gebracht werden, hängt unter anderem von der Sachmaterie, der bisherigen Reaktion des Unternehmers und den Erfolgsaussichten ab.

Das Verfahren vor der Einigungsstelle hat für den Unternehmer den Vorteil, dass es im Gegensatz zum Gerichtsverfahren keine Verfahrensgebühren oder Anwaltskosten auslöst. Bei einem geschlossenen Vergleich, in dem die Unterlassung anerkannt wird, sind aber die Aufwandspauschale und ggf. Auslagen des Verbandes für Anfahrt und Übernachtung zu bezahlen.

Eine Abmahnung zu ignorieren ist somit nie eine gute Lösung, denn wir sind nicht nur gewillt, sondern im Sinne der Fairness gegenüber allen Betroffenen verpflichtet, unseren Anspruch weiter zu verfolgen.

Nur, wenn Sie sich ohne jeden Zweifel sicher sind, dass in Ihrem Unternehmen der Ihnen zu Last gelegte Verstoß nicht begangen worden ist. In allen anderen Fällen wird es wahrscheinlich ziemlich teuer für Sie. Es ist also empfehlenswert, die in unserer Abmahnung vorgelegten Nachweise bzw. Zeugenaussagen sorgfältig zu prüfen und/oder durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

Der konkrete Fall, ja. Allerdings haben Sie sich in der Unterlassungserklärung verbindlich verpflichtet, Wiederholungsfälle auszuschließen. Jeder einzelne Fall schuldhafter Zuwiderhandlung, von dem wir Kenntnis erlangen, kann mit einer von uns festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe geahndet werden. 

 

 

 

 

 

 

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