Überblick über Nichtraucherschutz Gesetze in den einzelnen Bundesländern

Deutschlandkarte mit den drei Bundesländern Bayern, Saarland und Nordrhein-Westfalen in grün

Die Situation in Deutschland unterscheidet sich gravierend von der in den meisten anderen EU-Staaten. Anstelle einer bundesweit einheitlichen Gesetzgebung, die über den Arbeitsschutz möglich gewesen wäre, wurden 16 Ländergesetze geschaffen, die sich zum Teil beträchtlich voneinander unterscheiden. Für Betroffene von Gesetzesverstößen ist oft unklar, was erlaubt oder verboten ist und wo man sich über Verstöße gegen die Gesetze beschweren kann.

Wir haben deshalb Informationen über die Nichtraucherschutzgesetze für Sie zusammengestellt, die Ihnen einen schnellen Überblick über die Gesetzgebung in Ihrem Bundesland sowie die Zuständigkeiten erlaubt. Es können daneben auch noch in anderen Gesetzestexten Rauchverbote, z.B. für Schulen oder für Arbeitsstätten, festgelegt sein. 

Die wichtigsten Regelungen zum Nichtraucherschutz und zur Tabakprävention, sowohl die bundeseinheitlichen wie auch die länderspezifischen, finden Sie in unserer Zusammenstellung  Gesetzliche und sonstige Grundlagen in Deutschland für den Nichtraucherschutz und die Tabakprävention.

Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können Sie über unser Beschwerdeformular melden.

Nichtraucherschutzgesetze in den einzelnen Bundesländern

zuständig

Kurzinfo

Gesetzestext

Ortspolizei

Baden-Württemberg

Gastronomie

  • Seit 2009 sind Festzelte und Einraumkneipen unter 75 m2, die nur einfache kalte Speisen anbieten, nicht mehr rauchfrei.
  • Größere Gastbetriebe sowie Diskotheken und Vereinsgaststätten können vollständig abgetrennte Raucherräume einrichten. Sie müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Anders als bei Raucherlokalen haben auch Jugendliche zu Raucherräumen Zutritt und dort dürfen auch Speisen serviert werden. Als Hauptraum gilt der flächenmäßig größte Raum der Gaststätte; es darf mehrere Raucherräume geben, sofern diese zusammengenommen kleiner sind als der Hauptraum. Es gilt Kennzeichnungspflicht. 
  • Auch Shisha-Cafés, in denen tabakhaltige Füllungen angeboten werden, fallen unter das Rauchverbot.  

Bei Verstößen zahlen Wirte 2.500 bis (im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres) 5.000 Euro, Gäste zwischen 40 und 150 Euro.

Schulen: An Schulen mit Schülern über 18 Jahren dürfen Raucherräume eingerichtet werden.

Landesnichtraucherschutzgesetz vom 25. 7.2007 und Gesetz zur Änderung des Landesnichtraucher-schutzgesetzes vom 3.3.2009

Link

und

Gemeinsame Ausführungshinweise des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Umsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes in Gaststätten Stand 03.03.2018

Link

Ordnungsamt

Bayern

Eins der konsequentesten NischG in Deutschland. Alle Gaststätten, Diskotheken und Festzelte sind rauchfrei. Ausnahmen gelten nur bei geschlossenen Gesellschaften (Familienfeiern, Vorstandssitzungen etc.) mit festgelegter Gästeliste. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit 5 bis 1.000 Euro geahndet.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen, auch Spielplätze, sowie Bildungseinrichtungen sind rauchfrei

Gesetz zum Schutz der Gesundheit
(Gesundheitsschutzgesetz – GSG) 

Link

Ordnungsamt

Berlin

Gastronomie:

  • Seit 2009 darf in Einraumkneipen bis 75 m2 geraucht werden. Personen unter 18 Jahren haben keinen Zutritt, vor Ort zubereitete Speisen dürfen nicht verabreicht werden. Deutliche sichtbare Kennzeichnungen müssen auf eine Rauchergaststätte sowie auf die Zutrittsbeschränkung hinweisen. Raucherkneipen müssen bei der Behörde angemeldet werden.
  • Rauchernebenräume von größeren Gaststätten müssen räumlich abgetrennt sein. Personen unter 18 Jahren haben keinen Zutritt
  • In Shisha-Gaststätten, in denen nur über 18-Jährige Zutritt haben und die keine alkoholischen Getränke anbieten, darf geraucht werden
  • Diskotheken, die unter 18-Jährigen Zutritt gewähren, müssen rauchfrei sein. 

Bei Verstößen zahlen Gäste bis zu 100 Euro, Wirte bis zu 1.000 Euro.

Krankenhäuser, Schulen, öffentliche Einrichtungen: seit 2008 rauchfrei.

16. 11. 2007 Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz – NRSG) .

Link

Ordnungsamt

Brandenburg

Gastronomie:

  • In Betrieben bis zu 75 m2 darf geraucht werden
  • Größere Gaststätten dürfen Raucherräume einrichten.
  • In Diskotheken gilt Rauchverbot.

Bei Verstößen zahlen Gäste zwischen 5 und 100 Euro, Wirte zwischen 10 und 1000 Euro.

Öffentlich zugängliche Bereiche von Gebäuden: Rauchverbot Spielplätze sind rauchfrei; Pflegeeinrichtungen, Heime: Raucherräume erlaubt. Justizvollzugseinrichtungen sind nicht rauchfrei.

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit
(Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz – BbgNiRSchG) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, S.346)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10, Nr. 28)

Link

Ordnungsamt (Stadt Bremen)

Magistrat (Bremerhaven)

Bremen

Gastronomie:

Seit 2009 darf  geraucht werden in

  • Einraumkneipen unter 75 m2 ohne das Angebot zubereiteter Speisen sowie 
  • abgetrennten Raucherräumen in größeren Gastbetrieben und
  • Diskotheken (nur in Räumen ohne Tanzfläche)
  • Festzelte und Spielhallen sind seit 01.06.2013 aber rauchfrei.

Raucherlokale bzw. abgetrennte Raucherräume müssen als solche gekennzeichnet sein. Auf das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren muss ebenfalls hingewiesen werden. Bei Verstößen zahlen Verantwortliche bis zu 2.500 Euro, Raucher bis zu 500 Euro;

Behörden, Kultur-, Sport- und Bildungseinrichtungen, Spielplätze, Einkaufszentren und -passagen sind rauchfrei

  Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG) vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. 2007, 515), zuletzt § 7 geändert durch Gesetz vom 06. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 254)

Link

Bezirksamt

Hamburg

Gastronomie:

Seit 2008 dürfen

  • Einraumkneipen, die keine Speisen anbieten und zu denen nur Erwachsene Zutritt haben, sich zu Raucherkneipen erklären
  • In größeren Betrieben, die keine zubereiteten Speisen anbieten, dürfen Raucherräume eingerichtet werden, sofern diese kleiner sind als der Hauptraum und Jugendliche unter 18 keinen Zutritt haben. Es gelten hohe Anforderungen an und Zertifizierungszwang für die raumlufttechnischen Anlagen dieser Raucherräume.
  • Festzelte und Vereinsheime unterliegen den gleichen Bestimmungen wie andere Gaststätten. 

Krankenhäuser, Schulen, Kultur- und Sporteinrichtungen sowie Behörden sind rauchfrei.

Auf Spielplätzen gilt seit Oktober 2019 Rauch- und Alkoholverbot laut § 1 Satz 3 Nr. 10a der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen.

Bei Verstößen zahlen Raucher 20 bis 200 Euro, Verantwortliche 50 bis 500 Euro.

Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) vom 11. Juli 2007 » Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 5 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl.

Link

Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

Link

Gemeindevorstand

Hessen

Gastronomie:

Rauchverbot einschließlich Konsumverbot für Tabakerhitzer und E-Zigaretten gilt

  • in Gaststätten. Ausnahmen: Einraumgaststätten bis 75 qm (nur kalte oder einfach zubereitete Speisen) oder abgetrennte Raucherräume. Zutritt dann nur für Erwachsene. 
  • in Festzelten

kein Rauchverbot gilt:

  • für Spielbanken 

Behörden und Pflegeeinrichtungen:

  • Raucherräume erlaubt.

Kultur- und Sporteinrichtungen (Innenräume) sowie Spielplätze sind rauchfrei.

Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und kosten Raucher bis zu 200 Euro und Verantwortliche bis zu 2.500 Euro.

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz – HessNRSG) vom 6. September 2007 01.10.2007 bis 31.12.2020; 
Stand: zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2021 

Link

Ortspolizei

Mecklenburg-Vorpommern

Gastronomie:

  • In Einraumkneipen darf geraucht werden
  • In größeren Gaststätten darf es abgetrennte Raucherräume geben
  • Für Diskotheken gilt ein Rauchverbot. 

Landtag, Behörden, Hochschulen: Raucherräume zulässig

Schulen sind rauchfrei

Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und kosten Raucher bis zu 500 Euro sowie Verantwortliche bis zu 10.000 Euro.

Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern
(NichtRSchutzG M-V) vom 12. Juli 2007
Stand:letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 4, 5, 7 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 738)

Link

Ordnungsamt

Niedersachsen

Gastronomie:

  • Einraumkneipen dürfen sich als Raucherkneipen anmelden, wenn sie keine Speisen servieren und Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben
  • In größeren Betrieben sowie
  • Diskotheken darf es vollständig umschlossene Raucherräume geben. Diese Raucherräume müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Jugendliche dürfen diese Räume betreten; Speisen dürfen dort serviert werden. 

Schulen, Einrichtungen zur Aufnahme von Kindern, Sporthallen, Hallenbäder sind rauchfrei.

Behörden, Landtag, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen: Raucherräume erlaubt. 

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Niedersächsisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 12. Juli 2007

Link

Ordnungsamt

Nordrhein-Westfalen

Gastronomie:

Seit 1. Mai 2013 gilt ein strikter Nichtraucherschutz: Gaststätten, Kneipen und Diskotheken sind rauchfrei. Ausnahmen sind nur für geschlossene Gesellschaften mit festgelegter Gästeliste möglich.

Schulen, Kultur-und Sporteinrichtungen sind rauchfrei, ebenso Spielplätze.  

In Behörden, Pflegeeinrichtungen, Erwachsenenbildungsstätten kann es Raucherräume bzw. Ausnahmen vom Rauchverbot geben.

Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und kosten Verantwortliche bis zu 2.500 Euro,  Raucher 5 bis 1.000 Euro.

Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW) vom 20. Dezember 2007; GV. NRW. S. 742, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013.

Link 

Ordnungsamt

Rheinland-Pfalz

Gastronomie:

  • Einraumkneipen unter 75 m2, in denen nur einfach zubereitete Speisen angeboten werden, sind nicht rauchfrei. Deutliche Hinweise auf die Raucherlaubnis sind Pflicht, insbesondere im Eingangsbereich.
  • In größeren Betrieben und  
  • Diskotheken sowie
  • in Festzelten kann es Raucherräume geben, in Diskotheken dürfen diese keine Tanzfläche haben. Rauchernebenräume dürfen nicht mehr Grundfläche oder Sitzplätze als die rauchfreien Gasträume haben und müssen deutlich ausgeschildert sein. Festzelte und private geschlossene Gesellschaften (auf Wunsch der Veranstalter) sind nicht rauchfrei. 

Landtag, Behörden und Schulen sind rauchfrei.

In Krankenhäusern und Heimen sind u.U. Ausnahmen vom Rauchverbot erlaubt.

Sport- und Bildungseinrichtungen (auch f. Erwachsene): öffentlich zugängliche Bereiche sind rauchfrei, ebenso Kultureinrichtungen, aber Ausnahmen gelten für Darsteller. 

Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und kosten bei Rauchen bzw. Verletzung der Hinweispflicht bis 500 Euro, bei Nichtdurchführung der gesetzlichen Vorschriften bis zu 1.000 Euro.

Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007, §§ 2, 4, 7, 8 und11 geändert durch Gesetz vom 26.05.2009

Link

Ordnungsamt

Saarland

Gastronomie:

Seit dem 1.12.2011 sind Gaststätten, Diskotheken und Festzelte komplett rauchfrei. Ausnahmen gelten nur für „echte“ geschlossene Gesellschaften auf Wunsch der Veranstalter.

Schulen, Sport- und Kultureinrichtungen, auch Spielplätze, sind rauchfrei (Ausnahme, wenn Rauchen zur künstlerischen Darbietung gehört).

Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen: Ausnahmen in Einzelfällen möglich.

In Behörden und in der Erwachsenenbildung kann es abgetrennte Raucherzimmer geben.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und kosten Raucher bis zu 200 Euro und Verantwortliche bis zu 2.000 Euro.

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
(Art. 1 des Gesetzes Nr. 1637) vom 21. November 2007, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2010
(Amtsbl.I S. 25) in der Gültigkeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2015, abweichend hiervon ist § 7 bereits seit dem 11.03.2010 in
Kraft.

Link

(auf der Seite den Menüpunkt „Aktuelle Gesamtausgabe“ wählen)

Ordnungsamt

Sachsen

Gastronomie:

  • Einraumgaststätten, Spielhallen und Diskotheken sind nicht rauchfrei, falls Minderjährige keinen Zutritt und die Raucherräume keine Tanzfläche haben
  • In Lokalen mit mehreren Räumen kann es abgetrennte Raucherräume geben (Zutritt nur für Erwachsene). Überall gilt Kennzeichnungspflicht für Raucherbereiche. Bei geschlossenen Gesellschaften ist Rauchen auf Wunsch des Veranstalters erlaubt.

Behörden, Schulen,  Kultur- und Sporteinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken sind rauchfrei.

In Pflegeeinrichtungen kann es Ausnahmen vom Rauchverbot geben.

Verstöße können mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz – SächsNSG) vom 26.
Oktober 2007

Link

Gesundheitsamt

Sachsen-Anhalt

Gastronomie:

  • Einraumgaststätten, Spielhallen und Diskotheken  sind nicht rauchfrei, falls Minderjährige keinen Zutritt und Raucherräume keine Tanzfläche haben. Zubereitete Speisen dürfen dann nur ein Nebenangebot darstellen
  • In anderen Betrieben kann es abgetrennte Raucherräume geben (kein Zutrittsverbot für Minderjährige laut Gesetz, obwohl das Gesundheitsministerium in seinen Fragen und Antworten zum Gesetz davon ausgeht, dass ein solches besteht). Überall gilt Kennzeichnungspflicht für Raucherbereiche. Bei geschlossenen Gesellschaften ist Rauchen erlaubt.

Landtag, Schulen, Pflege-, Kultur- und Sporteinrichtungen sind rauchfrei

Öffentliche Verwaltung, Universitäten, Erwachsenenbildung: hier kann es Raucherräume geben.

Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
vom 19. Dezember 2007 (zuletzt geändert mit Gesetz vom 14.07.2009)

Link

Ordnungsamt

Schleswig-Holstein

Gastronomie:

  • Einraumkneipen unter 75 m2, die keine zubereiteten Speisen verkaufen und keinen Zutritt für Jugendliche unter 18 Jahren gewähren, können die Erlaubnis für eine Raucherkneipe beantragen
  • In Lokalen mit mehreren Räumen  und Festzelten kann es abgetrennte Raucherräume geben.

Schulen und andere Bildungseinrichtungen, Sport- und Kultureinrichtungen sind rauchfrei.

Seit 2020 gilt Rauchverbot auf öffentlichen Spielplätzen, auch wenn sie nicht zu einem Gebäude oder sonstigen umschlossenen Raum gehören. Das Rauchverbot gilt bei Schulen, Kindertageseinrichtungen und Spielplätzen auch in den dazugehörigen Außenbereichen. In Kindertagespflegestellen gilt Rauchverbot in den für Kinder bestimmten Räumen. 

In Pflegeeinrichtungen sind Ausnahmen möglich.

Verstöße gelten als Ordnungwidrigkeit und kosten bis zu 1.000 Euro.

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Vom 10. Dezember 2007*. Zum 26.06.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Link

Ordnungsamt

Thüringen

Gastronomie:

  • Einraumkneipen, Spielhallen und -casinos unter 75 m2, die keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten und nur Erwachsenen Zutritt gewähren, sowie Festzelte sind nicht rauchfrei
  • In größeren Gaststätten kann es separate Raucherräume geben, auch in Diskotheken, aber ohne Tanzfläche. In allen Fällen gilt strenge Kennzeichnungspflicht.

Behörden, öffentliche Verwaltung und Gesundheitseinrichtungen können Raucherräume ausweisen.

Schulen (auch Hochschulen, Erwachsenenbildung), Kultur- und Sporteinrichtungen sowie öffentlich zugängliche Bereiche in Vereinsheimen und Dienstleistungseinrichtungen sind rauchfrei.

Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und kosten Raucher 20 bis 200 Euro, Verantwortliche 50 bis 500 Euro.

Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
(Thüringer Nichtraucherschutzgesetz – ThürNRSchutzG -)
Vom 20. Dezember 200, zum 27.06.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Link

Anm. 1: Rauchfreiheit in den oben genannten Einrichtungen gilt nur für vollständig umschlossene Räume.

Anm. 2: Die Informationen auf dieser Seite sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Gewähr für eine 100%ige Korrektheit kann dennoch nicht abgegeben werden. Hier verweisen wir auf die verlinkten Gesetzestexte.

Die Situation in Deutschland unterscheidet sich gravierend von der in den meisten anderen EU-Staaten. Anstelle einer bundesweit einheitlichen Gesetzgebung, die über den Arbeitsschutz möglich gewesen wäre, wurden 16 Ländergesetze geschaffen, die sich zum Teil beträchtlich voneinander unterscheiden. Für Betroffene von Gesetzesverstößen ist oft unklar, was erlaubt oder verboten ist und wo man sich über Verstöße gegen die Gesetze beschweren kann.

Wir haben deshalb Informationen über die Nichtraucherschutzgesetze für Sie zusammengestellt, die Ihnen einen schnellen Überblick über die Gesetzgebung in Ihrem Bundesland sowie die Zuständigkeiten erlaubt. Es können daneben auch noch in anderen Gesetzestexten Rauchverbote, z.B. für Schulen oder für Arbeitsstätten, festgelegt sein. 

Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen können Sie über unser Beschwerdeformular melden.