Nichtraucherschutz Sachsen-Anhalt
Gesetzgebung für Sachsen-Anhalt
Rauchverbote gelten für:
- Gebäude und sonstige umschlossene Räume
- Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes, die Unterbringung einer Behörde oder Einrichtung, eines Gerichts, einer Dienststelle, Stiftung, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts
- den Landtag von Sachsen-Anhalt
- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft
- allgemeinbildende und berufsbildende Schulen
- Heime im Sinne des Heimgesetzes
- Kinder- und Jugendeinrichtungen
- Sport- und Kultureinrichtungen
- Hotels und Gastsstätten
- Diskotheken
- Hochschulen
Ausnahmen:
- in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken, soweit sie der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen
- in Wohnungen und Zimmern in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen sowie daran gekoppelten Wohnheimen, die Personen zur alleinigen Nutzung überlassen sind
- in Hafträumen des Justizvollzugs und in Patientenzimmern des Maßregelvollzugs.
- Raucherräume in Gaststätten, die räumlich abgetrennt sind, Kennzeichnungspflicht
- in begründeten Einzelfällen, wenn die betreffenden Personen nur noch eingeschränkt mobil sind, oder aber aus medizinisch-therapeutischer Sicht eine Ausnahme angezeigt ist.
Zuständige Behörde bei Verstößen gegen die Gesetze:
- Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Strafmaß:
- Keine Werte angegeben
- Geldbußen für Raucher, die gegen das Rauchverbot verstoßen
- Geldbußen für Betreiber von Einrichtungen, die der Hinweispflicht nicht nachkommen oder erst gar keine Maßnahmen für den Nichtraucherschutz ergreifen