Nichtraucherschutz Hamburg
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit
Rauchverbote gelten für:
- Schulen einschließlich des Schulgeländes
- Kindertagesbetreuungseinrichtungen einschließlich des Außengeländes
- Behörden der Landes- und Bezirksverwaltung und alle sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie in Gerichten
- Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Heime
- Jugendherbergen
- Hochschulen, Volkshochschulen und alle anderen Bildungseinrichtungen
- Sporthallen, Hallenbäder und sonstige Räume, in denen Sport ausgeübt wird
- öffentliche Kultureinrichtungen, zum Beispiel Museen, Theater und Kinos
- Gaststätten einschließlich Diskotheken
- Einzelhandelsgeschäfte, in denen Lebensmittel, Speisen oder Getränke angeboten werden
- Einkaufszentren, sofern sie sich in geschlossenen Gebäuden befinden
- Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs
Ausnahmeregelungen:
- auf den Terrassen von Restaurants und Cafés
- in Festzelten bei zeitlich befristeten Veranstaltungen
- in Vereins- bzw. Clubräumen von eingetragenen Vereinen, die nicht öffentlich zugänglich sind
- Gaststätten können abgetrennte, belüftete und gut gekennzeichnete Raucherräume einrichten.
-
seit 30. Juli 2008 „Zwischenlösung“ für Einraumgaststätten, wenn sie
- über weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche verfügen
- keine Möglichkeit zur Einrichtung eines abgetrennten Nebenraums haben
- ausschließlich eine Schankerlaubnis besitzen (keine Verabreichung zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle)
- die Gaststätte im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte kennzeichnen sowie Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren keinen Zutritt gewähren.
Strafmaß:
- kein Mindestbetrag angegeben
- Bußgeld bis maximal € 500
Zuständige Behörde bei Verstößen gegen die Gesetze:
- Bezirksämter