Nichtraucherschutz Schleswig-Holstein
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 21.11.2007
Rauchverbote gelten für:
- Behörden
- Gesundheitseinrichtungen
- Heime
- Schulen
- Kinder- und Jugendeinrichtungen
- Hochschulen sowie Berufs- und Weiterbildungsstätten
- Sporthallen
- Kultureinrichtungen
- Gaststätten
Ausnahmeregelungen:
- abgeschlossene Nebenräume in Gaststätten
- zeitlich begrenzt in Zelten auf Traditions- und Festveranstaltungen
- Gesundheitseinrichtungen und Heime im Einzelfall mit therapeutischer Begründung
-
Analog zum Bundesverfassungsgerichtsurteil zu den Nichtraucherschutzgesetzen kann aber auch in Eckkneipen ab 31.07.2008 wieder geraucht werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche
- kein abgetrennter Nebenraum vorhanden
- Zutritt für Personen unter 18 Jahren nicht gestattet
- reine Schankwirtschaft (keine Konzession als Speisegaststätte)
- im Eingangsbereich deutliche Kennzeichnung als Rauchergaststätte und des Zutrittsverbots für unter 18-Jährige.
Strafmaß:
- keine Mindestbetrag festgelegt
- maximales Bußgeld: € 1.000
Zuständige Behörde bei Verstößen gegen die Gesetze:
- Ordnungsämter