Nichtraucherschutz Bremen
(BremNiSchG) vom 18.12.2007
Rauchverbote gelten für:
- Behörden
- Krankenhäuser
- Heime
- Studierendenheime
- Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
- Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Einrichtungen der Erwachsenenbildung
- Sporthallen, Hallenbäder und sonstige Sporteinrichtungen
- Theater, Museen, Messen etc.
- Gaststätten, Hotels und Diskotheken
- Einrichtungen in Häfen und auf Flughäfen, soweit sie von Passagieren genutzt werden
Ausnahmeregelungen:
- abgeschlossene Nebenräume in Gaststätten
- in Festzelten auf festgesetzten Jahrmärkten und Volksfesten
- Gesundheitseinrichtungen und Heime im Einzelfall mit therapeutischer Begründung
-
Analog zum Bundesverfassungsgerichtsurteil zu den Nichtraucherschutzgesetzen kann aber auch in Bremen in Eckkneipen ab 31.07.2008 wieder geraucht werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche
- kein abgetrennter Nebenraum vorhanden
- Zutritt für Personen unter 18 Jahren nicht gestattet
- reine Schankwirtschaft (keine Konzession als Speisegaststätte)
- im Eingangsbereich deutliche Kennzeichnung als Rauchergaststätte und des Zutrittsverbots für unter 18-Jährige.
Strafmaß:
- keine Mindestbeträge festgelegt
- maximales Bußgeld: € 2.500
Zuständige Behörde bei Verstößen gegen die Gesetze:
- Ortspolizeibehörde