Gast- und Beherbergungsgewerbe
Wir meinen, dass jeder Mensch Anspruch auf gesunde Arbeitsbedingungen hat. Dazu gehört für uns selbstverständlich auch das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Im Gast- und Beherbergungsgewerbe ist das jedoch - anders als in anderen Branchen - noch nicht selbstverständlich. Daran ändern auch die derzeit in Deutschland bestehenden Nichtraucherschutzgesetze nur wenig - denn diese Gesetze enthalten zum Teil zahlreiche Ausnahmeregelungen, die noch immer Angestellten des Gastgewerbes gesunde Arbeitsbedingungen verwehren.
Daher meinen wir, dass alle Betriebe des Gast- und Beherbergungsgewerbes rauchfrei sein müssen, soweit dort Angestellte oder Aushilfen tätig sind. Dabei differenzieren wir nicht zwischen Betrieben mit fester Lokalität oder solchen, die nur saisonweise oder mobil (Festzelte) betrieben werden. Ausnahmen von dieser Regel sehen wir für eine Übergangszeit von nicht mehr als vier Jahren bestehen, sofern
- es sich um Betriebe handelt, in denen lediglich der Inhaber arbeitet. Unter Inhaber verstehen wir eine mindestens 25-prozentige Beteiligung. Nur so können Scheinselbstständigkeiten und Umgehungstatbestände verhindert werden.
- keine Angestellten oder Aushilfen beschäftigt werden.
Raucherclubs
Unter diesen Kriterien können wir uns auch sog. "Raucherclubs" vorstellen, wenn sie zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen:
- Zutritt und Mitgliedschaft nur für volljährige Personen. Als Nachweis gilt ein amtlich anerkannter Altersnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Echte Mitgliederstruktur. Inhaber müssen jederzeit Zugriff auf die vollständige Mitgliederliste haben.
- Keine Tagesmitgliedschaften, keine Laufkundschaft. Die Mitgliedschaft darf nicht am Eingang oder im Innenbereich abschließbar sein.
- Zutritt nur für Mitglieder. Keine Gastmitgliedschaft.
- Konzessionspflicht. Wirte, die einen solchen Betrieb führen wollen, müssen eine Konzession beantragen. Die Konzession ist zu verweigern, wenn der Wirt zu einem früheren Zeitpunkt erwiesenermaßen gegen Auflagen beim Gesundheits- oder Arbeitsschutz verstoßen hat.
- Haftungspflicht. Der Betreiber haftet für (gesundheitliche) Schäden, die auf das Rauchen zurückzuführen sind.
- Gut sichtbare Warnhinweise. Pflicht zur Installation einer gut sichtbaren und jederzeit frei zugänglichen mehrsprachigen Tafel mit eindeutigen Hinweisen auf die gesundheitliche Gefährdung, die sich aus dem Aufenthalt ergeben können.
- Belüftung ist Pflicht. Eine ausreichende Zufuhr von Frischluft muss jederzeit gewährleistet sein.
Unserer Meinung nach darf dem Konsum von Tabakprodukten kein besonderer Stellenwert eingeräumt werden. Gleichwohl erkennen wir an, dass ein Wandel hin zu einer rauchfreien Gesellschaft ein Prozess ist, der sich über mehrere Generation erstrecken wird.
Während dieser Zeit gilt es einerseits, den Einstieg in die Nikotinsucht unattraktiv, unbequem und unwirtschaftlich zu gestalten, andererseits nikotinabhängigen Menschen gegenüber gewisse Zugeständnisse zu machen, verbunden mit dem Ziel, Rahmenbedingungen für einen leichten Ausstieg aus der Nikotinsucht zu schaffen.
Ein wirksames Instrument, um gleichermaßen Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Prävention auf ein stärkeres Fundament als bisher zu stellen, ist ein einheitlich rauchfreies Gast- und Beherbergungsgewerbe.
Schutz der Gesundheit ist Aufgabe des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber ist unserer Auffassung nach dazu verpflichtet, ein gerechtes, umsetzbares und im Sinne des Gesundheitsschutzes nachhaltiges Gesetz zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht stützt diese Auffassung durch sein Urteil vom 30. Juli 2008, indem es deutlich darauf hinweist, dass der Gesundheit Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einzuräumen ist und ausschließlich rauchfreie Betriebe verfassungskonform sind.
Keine Entscheidungsfreiheit für Gastwirte
Inhaber von Gast- oder Beherbergungsbetrieben erfüllen nicht die fachlichen Voraussetzungen, das Risiko von Gesundheitsschäden durch Tabakrauch für ihre Angestellten und Gäste richtig einschätzen zu können. Nicht zuletzt aus diesem Grund lehnen wir politische Vorhaben ab, den Wirten die Entscheidungsfreiheit in diesem wichtigen Punkt zu überlassen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Pflicht, Angestellte und Gäste auch in der Gastronomie vor Schäden zu bewahren.
Schließlich ist es auch unstrittig, hohe Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit, an den Jugendschutz oder an die Ausgabe von alkoholischen Getränken zu stellen. Es gibt keinen sachlichen Grund, an die Lufthygiene geringere Anforderungen zu stellen.
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