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Behörden stoppen Tabaklobby-Tricks

Nun ist es amtlich: Heute, am 30.1.2017, erhielt Pro Rauchfrei auf Anfrage die Bestätigung der Nachricht, die in der Presse schon vorab angekündigt worden war. Die gesetzlich vorgeschriebenen bildlichen Warn­hinweise auf den Packungen von Tabak­produkten dürfen am Ver­kaufs­ort nicht verdeckt werden. Das betrifft nicht nur die Regale in Tabakläden, sondern auch Automaten auf der Straße und an der Supermarktkasse.

Egal wo - die bildlichen Warnhinweise auf Tabak­produkten müssen am Verkaufsort immer sichtbar sein

Bund und Länder bewerten konsequent das systematische und gewollte Verdecken von Warn­hinweisen als einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzV.  

Das Schreiben im Wortlaut:

zur Frage der Präsentation von Zigarettenschachteln im Handel insbesondere der Verwendung von sogenannten Produktkarten im Einzelhandel für Zigarettenschachteln, wodurch Warnhinweise ganz oder teilweise verdeckt werden, erfolgte zwischenzeitlich eine Abstimmung der Länder mit folgendem Ergebnis:
Das Verbot, die gesundheits­bezogenen Warnhinweise bei Tabakerzeugnissen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens teilweise oder vollständig zu verdecken, ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Tabakerzeugnisverordnung auf die Abgabe im Handel einschließlich Automaten anzuwenden. Das Inverkehrbringen ist nach Art. 2 Nr. 40 der Tabakproduktrichtlinie (TPRL, RL 2014/40/EU) die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten für Verbraucher – unabhängig von der Herstellung. Das Angebot und die Präsentation im Tabakwarenregal des Handels stellt ebenso wie 

Warnbild aus dem EU-Katalog, Gruppe 1

das Bereitstellen in einem Automaten, bei dem der Bezahlvorgang am Automaten vorgenommen wird, bei dem der Verbraucher im Kassenbereich per Knopfdruck die Ware vor dem Bezahlen selbst auswählt oder die Ware beim Verkäufer anfordert, ohne dass die Ware vorher für den Verbraucher sichtbar ist, eine „Verkaufsstelle“ gemäß Art. 2 Nr. 41 der TPRL dar, wo Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden.
Das Angebot und die Präsentation im Tabakwarenregal des Handels sowie in Automaten jeglicher Art wird von den für die Tabaküberwachung zuständigen Behörden im Rahmen der risikoorientierten Kontrolle angemessen überprüft und bei der Feststellung von Verstößen gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Tabakerzeugnisverordnung werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen.

Mit freundlichen Grüßen

Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Verbraucherschutz
Referat 43
Lebensmittel nicht tierischer Herkunft
Lebensmittelchemie und Futtermittel
Rosenkavalierplatz 2
81925 München

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