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Rauchen nur unterm Himmelszelt

Pro Rauchfrei macht Gaststätte in NRW rauchfrei

21.06.2016: Ein Café-Restaurant in Rheda-Wiedenbrück (Kreis Gütersloh) betrieb als Erweiterung der Gasträume ein vollständig geschlossenes Zelt und Ehemaliges Raucherzelt vor Gaststätte ließ darin rauchen. Ein Mitglied von Pro Rauchfrei sah dies und machte uns darauf aufmerksam.  Zu diesem Verstoß gegen das Rauchverbot laut nordrhein-westfälischem Nichtraucherschutzgesetz   reichten wir Beschwerde beim zuständigen Ordnungsamt ein. Ergebnis: Das Zelt musste in einen Pavillon mit allseits offenen Wänden zurückgebaut werden, sodass es im Sinne des Gesetzes keinen umschlossenen Raum mehr darstellt. 

Manchen Wirten in NRW scheint die Rechtslage zum Rauchverbot in Zelten unklar zu sein. Diese unterliegen den gleichen Vorschriften wie sonstige geschlossene Räume. Dabei ist es nicht von Belang, ob einzelne Wandelemente geöffnet werden können. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA)  erläutert ausdrücklich: „Ein Zelt ist demnach ein vollständig umschlossener Raum im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes, wenn es durch (Zelt-)Wände und -Decken überwiegend gegenüber dem Freiraum abgegrenzt ist. Auch bei ‚normalen‘ Gebäuden ändert sich die Beurteilung der Gebäudeeigenschaft ja nicht, wenn ein Teil der Wände durch (Schiebe-)Türen oder Fenster oder andere Maßnahmen weitflächig geöffnet wird oder werden kann. In Zweifelsfällen liegt die Entscheidung beim jeweiligen Ordnungsamt.“ (Quelle: → Fragen und Antworten zum nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz)  Konkretisiert wird die Definition „geschlossener“ = „umbauter“ Raum durch das Ordnungsamt Wuppertal:  „Wenn mehr als 50 Prozent der Fläche überdacht oder umzäunt sind, handelt es sich um einen umbauten Raum.“ (Quelle: Auskunft bei Anfrage von Pro Rauchfrei).

Daher der Tipp an alle Gastronomen, die noch Zweifel hegen: Rauchen ist nur unter dem Himmelszelt gestattet.

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