Pro Rauchfrei e.V. wird zum Wettbewerbshüter im Nichtraucherschutz
Positive Nachricht für den Nichtraucherschutz
06.04.2017 Mit Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 16.03.2017 wurde Pro Rauchfrei e.V. nach einem mehrjährigen umfangreichen Prüfverfahren in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen und hat damit grundlegende und weitreichende Befugnisse als Verbraucherschutzverband erworben. Die Hürden zur Aufnahme in die Liste waren sehr hoch. Unter anderem sind hierfür große Fachkompetenz sowie eine ausreichende personelle und finanzielle Ausstattung erforderlich.
Verbraucherverbände, die in dieser Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen oder bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Geschäftspraktiken von ihrem Verbandsklagerecht auf Beseitigung, Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.
Mit der Eintragung in die Liste erwerben die Verbände zudem die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen. Dies kann vor allem spürbare Konsequenzen für Gastronomiebetriebe haben, welche sich durch Missachtung der Nichtraucherschutzgesetze gegenüber ihren gesetzeskonform handelnden Kollegen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen:
„Besonders in der Gastronomie und der gesamten Dienstleistungsbranche, aber auch in anderen Bereichen, wie der Werbung für Tabakprodukte und -ersatzprodukte, gibt es noch viele Praktiken, die zwecks Wettbewerbsverzerrung bzw. Verbrauchertäuschung untersucht werden müssen. Beispielhaft sei hier nur das Verdecken der Warnhinweise im Einzelhandel genannt. Pro Rauchfrei wird seine qualifizierte Verbraucherschutzarbeit fortsetzen und ist bestrebt, das Gesundheitsrecht im Sinn eines konsequenten Nichtraucherschutzes zu prägen“, erläutert Siegfried Ermer, Bundesvorsitzender des Verbraucherschutzverbandes Pro Rauchfrei, dieses Qualitätssiegel.
Pro Rauchfrei wird sehr sorgsam und abwägend Fälle verfolgen, in denen ein Eingreifen im Sinne eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist:
"Bei klaren Verstößen wird den Betroffenen mittels Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Möglichkeit einer gütlichen und damit außergerichtlichen Einigung gegeben. Erst wenn eine Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet wird, wird Pro Rauchfrei eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit betreiben", erklärt Verbandsjurist Stephan Weinberger.