Fehler beim Nichtraucherschutz nicht wiederholen: Recht auf drogenfreie Atemluft sichern!

28.06.2022   Mit der Übersendung unseres Positionspapiers zur Cannabis-Legalisierung an den Drogenbeauftragten der Bundesregierung, das Gesundheitsministerium und die gesundheitspolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen wollen wir erreichen, dass

  • die Fehler beim Nichtraucherschutz nicht wiederholt werden (unzureichender Schutz in vielen Bereichen, jedes Bundesland mit eigenem Gesetz)
  • die Verfügbarkeit der süchtig machenden Tabakprodukte ebenso präventiv geregelt wird, wie es bei Cannabis geplant ist
  • das Recht auf tabakrauchfreie und drogenfreie Atemluft gleichermaßen gewährleistet wird.

Beim Klick auf die Vorschau des Positionspapiers wird das Dokument heruntergeladen (Pdf, 90 KB):

Vorschaubild auf das Positionspapier zu Cannabis von Pro Rauchfrei

Aus unserer Verbraucherschutzarbeit – Fall 3: Innenraum bleibt Innenraum

20.06.2022   Egal wie man ihn bezeichnet: Wände, Türen, Decke bilden einen Innenraum. Ob Türen geöffnet oder geschlossen sind, spielt dabei keine Rolle

Eins unserer Mitglieder stellte fest, dass zu einer großen Nürnberger Gaststätte ein vollständig umschlossener Eingangsbereich gehört, welcher von den Kunden als Gastraum genutzt werden kann und mit Tischen und Stühlen einladend ausgestattet ist. Auf den Tischen standen für die Kunden Aschenbecher bereit, die auch genutzt wurden:

Vorraum einer Gaststätte, verbotswidrig als Raucherraum genutzt

In einem Artikel von nordbayern.de mit dem Titel „Stören Raucher in Frankens Biergärten? Das sagen die Wirte“ werten die Betreiber den Innenraum als überdachten Durchgang. Konkret heißt es darin: „‚Wer sich gestört fühlt, muss halt nach innen gehen`, meint Sabine Dörfler, Servicechefin im ‚xx’. ‚Jeder weiß, dass im Biergarten geraucht werden darf.’ Und in ihrem Restaurant geht das nicht nur draußen unter freiem Himmel, sondern auch im überdachten Durchgang zwischen Rathausplatz und Restauranttüre.“

Pro Rauchfrei sprach eine Abmahnung aus und verlangte eine Beseitigung der Aschenbecher und eine Zusicherung, dass das Rauchverbot künftig beachtet wird. Der so vorgehaltene umschlossene Raum ist kein überdachter Durchgang, sondern eindeutig ein Innenraum. Es handelt sich nicht einmal um einen Grenzfall, wie das bei Zelten, Anbauten oder Überdachungen manchmal aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Fall sein kann. Der Innenraum wird durch die Eingangstür betreten und auf der anderen Raumseite befindet sich eine Glastür. Dazwischen sind Wände und eine Decke. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Türen geöffnet oder geschlossen sind.

Eine Reaktion auf unser Schreiben erfolgte nicht, weshalb wir – wie auch angekündigt – den Fall gerichtlich weiterverfolgten. Mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2022 (Az. 4 HK O 1828/22) untersagte die Vorsitzende Richterin der 4. Handelskammer der Geschäftsführerin unter Androhung von Ordnungsgeldern bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft für jeden Fall, dass Rauchen in den Räumlichkeiten weiter zu dulden oder zu gestatten.

Eine Überprüfung ergab, dass mittlerweile die Aschenbecher entfernt wurden. Eine Reaktion der Geschäftsführung steht weiterhin aus. Gegen die Verfügung des Gerichts kann Widerspruch eingelegt werden oder diese als abschließende Regelung anerkannt werden.

Mehr Informationen: Link zur Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth

Aus unserer Verbraucherschutzarbeit: Tabakwerbung - was ist verboten?

09.06.2022  Welche Werbung ist verboten und wie wird Werbung definiert?

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist Werbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten nur noch in ganz wenigen Fällen erlaubt, z.B. im Geschäft vor Ort. Ansonsten ist Außenwerbung und Werbung im Internet, Fernsehen und Hörfunk verboten. Aber was ist eigentlich Werbung?

Unter Werbung wird formal jede Art kommerzieller Kommunikation verstanden mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern. Die bloße Eignung zur Verkaufsförderung ist bereits ausreichend. Darunter fallen z.B. Gewinnspiele, auch in den sozialen Medien (Facebook, Instagram, Youtube etc.) Ein spezieller Produktname muss nicht genannt werden, es reicht auch, wenn die betreffenden Begriffe verlinkt sind und zu einem Onlineshop führen, in dem E-Zigaretten, Tabakerhitzer oder Tabak verkauft werden. Im Gegensatz dazu darf aber für Shishas, aber nur für die Geräte, nicht für Shisha-Tabak, geworben werden.

Bereits die positive Zuschreibung von Eigenschaften, insbesondere wenn die geringe Schadstoffmenge hervorgehoben und in ein Verhältnis zum Tabakkonsum gesetzt wird und so beim Leser der Eindruck entsteht, dass der Konsum von E-Zigaretten nur ein geringes Gesundheitsrisiko birgt und daher ein Konsum unbedenklich möglich ist, stellt eine unzulässige Werbung für elektronische Zigaretten dar. Solche Beiträge können nicht nur Umsteiger von herkömmlichen Zigaretten dazu verleiten, statt gänzlich aufzuhören auf die E-Zigarette umzusteigen, es können auch Einsteiger zum Konsum verführt werden. Die einseitige Hervorhebung positiver Eigenschaften ist nichts anderes als Werbung zum Zweck der Verkaufsförderung.

Sofern durch Beiträge versucht wird, ein positives Image für E-Zigaretten zu vermitteln, ohne dass dem Verbraucher weitere Informationen zur Abwägung an die Hand gegeben werden, spielt es keine Rolle, ob die Aussagen der Kampagne wissenschaftlich belegt sind oder nicht. Es handelt sich um verbotene Imagewerbung.

Darüber hinaus ist es verboten, werbliche Informationen zu verwenden,

  • durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Genuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder dazu geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen
  • die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu veranlassen oder darin zu bestärken
  • die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen
  • die den Eindruck erwecken, dass die Inhaltsstoffe natürlich oder naturrein seien.

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